Angaben zur Beteiligung der Versicherten an den Erträgen im Geschäftsjahr 2023 gemäß § 15 Mindestzuführungsverordnung

 

 

 

* Die Ertragsquellen sind die anzurechnenden Kapitalerträge, das Risikoergebnis (soweit positiv) und das übrige Ergebnis (soweit positiv) im Sinne der §§ 6 bis 8 der Mindestzuführungsverordnung für den überschussberechtigten Versicherungsbestand.
Der Eintrag "-" bedeutet, dass die betreffende Ertragsquelle mit einem Verlust abgeschlossen hat.